HStAM Bestand 19

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Kurhessische Regierung Marburg (Bestände 19 e-l)

Laufzeit 

1821-1867

Bestandsdaten

Bestandsgeschichte 

Nach der Annektion Kurhessens durch Preußen gelangten die nicht mehr kurrenten Akten der kurhessischen Regierung Marburg 1872 zunächst vorläufig und 1878 endgültig in das Marburger Staatsarchiv. Sie bildeten dort den Bestand 19 c (ehemaliges Regierungsarchiv Marburg), wurden in einer Kartei verzeichnet und ohne Rücksicht auf die Behördenprovenienzen in 43 Sachgruppen gegliedert.
Die 1867/68 an die preußische Regierung in Kassel abgegebenen, noch kurrenten Akten der kurhess. Regierung Marburg gelangten in den Jahren 1876-1939 in mehreren Akzessionen ins Staatsarchiv Marburg und bildeten dort zunächst den Einheitsbestand 20 (Regierung Marburg nach 1821); dieser wurde im Zuge der Neuverzeichnung aufgelöst. Es entstanden die Teilbestände 19 e - 19 l nach den ehemals bestehenden Regierungsreposituren:
19 e Schulrepositur
19 f Generalrepositur
19 g Hoheitsrepositur
19 h Polizeirepositur
19 i Gewerberepositur
19 k Baurepositur
19 l Kommunal- und Institutenrepositur.
Die Regierungsakten der kurhessischen Zeit wurden dem Bestand 19 c entnommen und ebenfalls neu verzeichnet, sodass im Bestand 19 e-l alle festgestellten Akten der kurhessischen Regierung aus den Jahren 1821-1867 zusammengefasst sind.
Die Teilbestände wurden nach einem gemeinsamen Klassifikationsplan geordnet, der die Grenzen der alten Reposituren, wo nötig, auflöste.

Geschichte des Bestandsbildners 

Die systematische Neuordnung des kurhessischen Staatsaufbaus durch das von Kurfürst Wilhelm II. erlassene Organisationsedikt vom 29.6.1821 ('Verordnung die Umbildung der bisherigen Landesverwaltung betr.') setzte für die 4 neugeschaffenen Provinzen abermals Regierungen ein, die nunmehr jedoch reine Verwaltungsbehörden waren, sich auch sonst in der Verteilung der Kompetenzen deutlich von den älteren Regierungen abhoben. Das neue Kollegium für die Regierung Marburg wurde in den Monaten Juli/August 1821 ernannt.
Die Provinz Oberhessen bestand aus dem alten Oberfürstentum Hessen, der vor 1821 von der Regierung Kassel mitverwalteten Grafschaft Ziegenhain und den bis 1803 kurmainzischen Ämtern Amöneburg und Neustadt. Als untere Verwaltungsbehörden wurden im Bereich der Regierung Marburg 4 Kreisämter, die nachmaligen Landkreise Marburg, Frankenberg, Kirchhain und Ziegenhain, eingerichtet, die nach dem Stand von 1833 (nach Erlaß der Gemeindeordnung) 14 Städte und 247 Landgemeinden umfaßten. Von den Verschiebungen d. J. 1849/51 abgesehen blieb dieser Geschäftsbereich bis zum Ende des Kurstaats i. J. 1866 unverändert. 1866 fielen dann die Exklaven Treis a. d. Lumda und Gericht Katzenberg (Dörfer Ohmes, Ruhlkirchen, Seibelsdorf und Vockenrod) an Hessen-Darmstadt.
Die in § 59 des Organisationsedikts umrissene Zuständigkeit der neuen Regierung erstreckte sich auf den gesamten Bereich der inneren Verwaltung, Hoheitswesen, Sicherheits-, Ordnungs-, Armen-, Sitten- und Gesundheitspolizei, Gewerbe und Landwirtschaft einschließlich des bisher dem Lehnhof bei der Reg. Kassel zustehenden Zunft- und Konzessionswesens, Aufsicht über Gemeinden und Stiftungen, Judensachen und schließlich vor allem auch das bisher vom Konsistorium bzw. dem in westphälischer Zeit neubegründeten Oberschulrat in Kassel geleitete Schulwesen. Zum Bereich der Regierung gehörten weiter die katholischen Kirchensachen, während für die evangelische Kirche das neuorganisierte Konsistorium zuständig blieb, dessen Direktor in Marburg 1823-48 der jeweilige Regierungsdirektor war. Die Aufsicht über die Landesuniversität Marburg war insofern mit der Regierung verknüpft, als das Amt des landesherrlichen Kommissars bei der Universität stets von einem der Regierungsräte (ab 1851 vom Regierungsdirektor) wahrgenommen wurde. Einer der Räte war als Polizeireferent überdies Direktor der neugeschaffenen Provinzialpolizeidirektion, die für die 'spezielle Leitung der Sicherheitspolizei' in der Provinz, für die Strafanstalten und für die gesamte Polizei in der Provinzhauptstadt zuständig war (§ 61-63 des Edikts).
Auch die neue Regierung blieb - im Gegensatz zur westphälischen Präfektur - eine Kollegialbehörde. Dem Regierungsdirektor oder -präsidenten standen laut Organisationsedikt 3-6 (in Marburg zumeist nur 3) stimmführende, ordentliche Regierungsmitglieder, Räte oder Assessoren, zur Seite. Unbeschadet einer wechselnden Referatseinteilung, die sich an die mit der 'Dienstordnung für die Regierungen' vom 28.3.1822 vorgeschriebene Aufspaltung der Regierungsgeschäfte auf 6 Geschäftsprotokolle anlehnen konnte, erfolgte die Beschlußfassung über alle Vorgänge im Kollegium. Festgelegt war außer der Stellung des Polizeireferenten die der beiden das Kollegium ergänzenden außerordentlichen Räte, eines Geistlichen als Schulreferent und eines Arztes (in Marburg eines Universitäts-Mediziners) als Medizinalreferent. Die Leitung der Regierungskanzlei und die Protokollführung in den Sitzungen oblag dem Regierungssekretär. Für die Registratur war ein besonderer Repositar zuständig, wobei die Aufsicht über das ältere Regierungsarchiv einer der Räte führen sollte.
Im Gefolge der Märzrevolution kam es, verfügt durch Gesetz vom 31.10.1848 und Verordnung vom 22.12.1848 zu einer neuen Umgestaltung der gesamten kurhessischen Verwaltung, die jedoch nur kurz Bestand hatte. Die aufgehobenen Provinzialregierungen wurden durch 9 Verwaltungsbezirke ersetzt. Den Bereich der neuen Bezirksdirektion Marburg bildeten die nunmehrigen Verwaltungsämter Marburg, Kirchhain und Frankenberg, während der alte Kreis Ziegenhain zum größeren Teil als Verwaltungsamt Ziegenhain zum Bezirk Fritzlar-Homberg, das Amt Oberaula aber zum Verwaltungsamt Hersfeld des gleichnamigen Bezirks geschlagen wurde.
Die Verwaltung des Bezirks oblag einer Oberen Verwaltungsbehörde, deren Leitung der allein entscheidende Bezirksvorstand (Bezirksdirektor) innehatte, unterstützt von (für Marburg 2) ordentlichen Referenten; zu den bisherigen außerordentlichen Referenten trat für die von der aufgehobenen Oberbaudirektion übernommenen Baukompetenzen (Hochbau, Straßen- und Wasserbau) ein Baureferent, dessen Stelle in Marburg (wie in Fritzlar) zunächst kommissarisch von 2 Landbaumeistern gemeinsam wahrgenommen wurde. Die Aufgaben der aufgehobenen Polizeidirektionen gingen z. T. ebenfalls auf die Bezirke über. Der liberalen Zielsetzung der Verwaltungsreform entsprach es, daß neben dem ernannten Bezirksdirektor ein gewählter, für Marburg und Fritzlar aus je 18 Mitgliedern bestehender Bezirksrat und ein von diesem bestellter Bezirksausschuß aus 6 Mitgliedern unter Vorsitz des Bezirksdirektors traten. Beschränkten sich die Befugnisse des nur einmal jährlich zusammentretenden Bezirksrats auf Einblicknahme in die gesamte Bezirksverwaltung und Stellung 'geeigneter Anträge', insbesondere Förderung von Landwirtschaft, Gewerbe und Wohlfahrt, wozu Leih- und Sparkassen, Ackerbau- und Handwerksschulen, Arbeits- und Armenanstalten etc. vom Bezirk errichtet werden sollten, so war der Bezirksausschuß eine stärker profilierte Beschlußbehörde, der u.a. die Entscheidung über Etats- und Finanzfragen, über Konzessionen, Preise, Beschwerden in Zunft- und Rekrutierungssachen sowie die Aufsicht über die Gemeindeverwaltungen oblag.
Die Neuregelung trat mit Ernennung der Bezirksbeamten Mitte Januar 1849 in Kraft, wurde jedoch bereits nach 2 1/2 Jahren durch die Verordnung 'die Umbildung der inneren Landesverwaltung betr.' vom 7.7.1851 weitgehend zurückgenommen. In der äußerlich wiederhergestellten Gliederung der inneren Verwaltung v. J. 1821 blieben Elemente der 1848er Reform jedoch insofern wirksam, als der Regierungsdirektor nunmehr ebenfalls, dem Präfektursystem entsprechend, allein entscheidender Leiter der Provinzialverwaltung wurde, der lediglich für die bisher vom Bezirksausschuß wahrgenommenen Aufgaben mit den ordentlichen Referenten zu einem Kollegium zusammentrat. Erhalten blieb auch die Stelle des nunmehr hauptamtlichen Baureferenten. Durch die Verordnung vom 12.11.1862 wurde dann für den gesamten Geschäftsbereich der Regierung erneut kollegialisches Verfahren vorgeschrieben.
Nach dem Einmarsch der preußischen Truppen im Juni 1866 und der Annektion Kurhessens durch Preußen blieb die Regierung Marburg gemäß Verordnung vom 22.2.1867 zunächst in ihrer bisherigen Form bestehen, wurde jedoch mit Errichtung der für das gesamte vormals kurhessische Gebiet zuständigen preußischen Regierung zu Kassel am 1.10.1867 aufgehoben.

Enthält 

19 e: Schulverwaltung, Statistik, Schulaufsicht, Lehrer, Stellenbesetzung, Schulvermögen, Schulfinanzen, Schulbauten, Schüler und Unterricht, Höhere -, Privat- und Fortbildungsschulen
19 f: Allg. Verwaltungssachen, Regierung und Bezirksdirektionen, Kreis- und Landratsämter, Justizwesen, Fiannzwesen, Statistik und Vermessungswesen, Post- und Nachrichtenwesen, Kulturpflege
19 g: Staatsverfassung, Herrscherhaus, Auswärtige Beziehungen, Staatsangehörigkeit, Pesonenstand, Wahlen zu Reichs- und Landtagen, Gesetze und deren Publikation, Landfolge und Domanialdienste
19 h: Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Gesundheits- und Veterinärwesen, Judensachen
19 i: Handel und Geldwirtschaft, Zunft- und Handwerkswesen, Gewerbe und Industrie, Handels- und Gewerbekonzessionen, Landwirtschaftsvereine, Güterordnung und Landeskultursachen, Acker- und Wiesenbau, Obstbau und Spezialkulturen, Viehzucht, Landwirtschaftspolizei und Forstwirtschaft
19 k: Bauverwaltung, Baupersonal, Hochbau, Baupolizei, Straßenbau, Eisenbahnbau, Wasserbau, Baumpflanzungen an Straßen und Ufern
19 l: Stadt- und Gemeineverwaltung, öffentliche Anstalten und Stiftungen

Literatur 

A. Lotz, Die Behördenorganisation im ehemaligen Kurhessen nach der Reform von 1821 (in: Schmoller's Jahrbuch für Gesetzgebung etc., 28/1904)

Findmittel 

Gemeinsam klassifiziertes und veröffentlichtes Findbuch zu den Beständen 19 e-l Kurhessische Regierung Marburg 1821-1867, bearb. im Rahmen der Archivschule Marburg, abgeschlossen von E. Franz, 1964.

HADIS-Datenbank (Retrokonversion des Findbuches)

0,25 m unverz. Rest

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang 

98,25 m

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Folgende Signaturen sind am 22.2.2010 unbelegt:

e 63 - e 65, e 136, e 154, e 178, e 372, e 400, e 594, e 686 - e 688, e 847, e 1062, e 1086, e 1094, e 1110, e 1113 - e 1119, e 1178, e 1193 - e 1216

g 45 (= 77 a Nr. 2653), g 578

h 235

i 20, i 881, i 1091