HHStAW Bestand 2014

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Landestierärztekammer Hessen

Bestandsdaten

Bestandsgeschichte 

Zugänge 109/1986, 81/1999 und 66/2001
An das Hessische Hauptstaatsarchiv wurden am 3.12.1986 3,5 lfm und am 17.9.1999 6,5 lfm Akten von der Landestierärztekammer abgegeben. Sie umfassen den Zeitraum von 1945 bis 1996.
Die Phase zwischen 1945 und 1954, die Zeit des Aufbaus, wird in lediglich drei Einzelakten mit dem Titel 'Schriftwechsel der hessischen Landestierärztekammer zur Organisation des Veterinärwesens und zu berufsständischen Problemen der Tierärzteschaft' dokumentiert. Diese drei Bände enthalten Vorgänge zur Reorganisation und zu den genannten Aufgaben der Kammer. In der so entstandenen Aktenführung wird der vereinsartige Charakter der Organisation sichtbar. Der damalige Kammervorstand erledigte die Verwaltung ehrenamtlich und neben der Hauptberufstätigkeit als praktischer Tierarzt oder als Angehöriger der staatlichen Veterinärverwaltung. Die Vorgänge wurden jahrgangsmäßig abgelegt. Es fehlte eine nach dem Sachbetreff organisierte Registratur.
Mit der gesetzlichen Anerkennung der Tierärztekammer als Körperschaft öffentlichen Rechts wuchsen die Anforderungen an die Verwaltung. Durch die Einstellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers und eines Mitarbeiterstabes im Kammerbüro setzte eine Professionalisierung der Verwaltung ein, die angesichts der vermehrten Aufgaben notwendig war. Allerdings wurde die Registratur immer noch nach den Prinzipien der 'Vereinszeit' geführt, was z.B. an dem Fehlen eines Aktenplans deutlich wird.

Geschichte des Bestandsbildners 

Nach der Besetzung Hessens durch US-amerikanische Truppen im Frühjahr 1945 und im Anschluss an die bedingungslose Kapitulation der deutschen Wehrmacht am 7./8. Mai 1945 ging die Staatsgewalt in Deutschland auf die alliierten Siegermächte über. Sie begannen in ihren jeweiligen Besatzungszonen alsbald mit der Umorganisation der staatlichen Verwaltung und des gesellschaftlichen Lebens. Die Prämissen dieser Umgestaltung waren 'Demokratisierung', 'Denazifizierung' und 'Dezentralisierung'. Im Zuge der 'Denazifizierung' ordneten die Militärregierungen in ihren Besatzungszonen die Auflösung der NSDAP und ihrer Gliederungen an. Dazu gehörten nach Auffassung der US-Militärregierung in Hessen auch die berufsständischen Kammern der Industrie, des Handwerks, der Landwirtschaft und der Ärzteschaft einschließlich der Tierärzteschaft.
Die Berufskammern waren vor 1933 Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie organisierten die Ausbildung und regelten die Ausübung der in ihrer Zuständigkeit fallenden Berufe. Die Mitgliedschaft in einer Kammer war den Berufsangehörigen gesetzlich vorgeschrieben. Nach der Machtergreifung Hitlers fand eine Umorganisation der Berufskammern nach dem Führerprinzip statt. Sie wurden nun zu Herrschaftsinstrumenten des NS-Staates. Vor diesem Hintergrund muss die Auflösung der Kammern durch die US-Militärregierung in Hessen gesehen werden. Die hessische Tierärzteschaft war vor dem 8. Mai 1945 in der Reichstierärztekammer organisiert. Sie wurde nach der Zerschlagung des NS-Staates aufgelöst, sodass sich die Tiermediziner im Sommer 1945 in einem organisatorischen Vakuum befanden. Der Zusammenbruch des Veterinärwesens drohte, da Zuteilungen von medizinischem Material und Treibstoff sowie die Abrechnungsorganisation nicht mehr gewährleistet waren. Außerdem strömten zahlreiche aus den Ostgebieten geflüchtete oder vertriebene Veterinäre nach Hessen, deren berufliche Integration irgendwie geregelt werden musste.
Die US-Militärregierung in Hessen sah sich deshalb genötigt, im Zuge der allgemeinen Reorganisation des öffentlichen Lebens berufsständische Organisationen der Tierärzteschaft wieder zuzulassen. Auf dem Gebiet des Landes Hessen entstanden zwei Tierärztekammern auf Grundlage der Genehmigung der US-Besatzungsbehörden vom 19. November 1945 für die ehemalige Provinz Kurhessen (Regierungsbezirk Kassel) und einer nicht überlieferten Verfügung für die ehemalige Provinz Nassau (Regierungsbezirk Wiesbaden) und dem ehemaligen Volksstaat Hessen (Regierungsbezirk Darmstadt) aus demselben Zeitraum. Diese Zweiteilung der hessischen Tierärzteschaft wurde 1954 mit der gesetzlichen Verankerung der Landestierärztekammer Hessen als Körperschaft öffentlichen Rechts aufgehoben.
Die neuen Kammern erhielten im Gegensatz zur Vorkriegszeit nicht den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie waren privatrechtliche Vereinigungen, die laut Verordnung der US-Militärregierung 'die Interessen des tierärztlichen Berufsstandes' wahrnehmen, deren Mitgliedschaft aber eine freiwillige war. Das bedeutete im Vergleich zu vor 1945 eine erhebliche Beschränkung der regulativen Macht der Kammern. Diese Beschränkung umgingen die Tierärztekammern analog den Kammern der Humanmediziner zum einen durch die Erlangung eines dominierenden Einflusses in der Ausbildung des Nachwuchses. Zum anderen setzten sie im Laufe der Nachkriegsjahre die Monopolisierung der Approbation in ihren Händen durch. Indirekt regelten sie so die Niederlassung praktischer Tierärzte. Auch mit der Funktion als tierärztliche Abrechnungsstelle und mit der Bearbeitung der Zuteilungsanträge für Material erhielten sie bald ihre alte Macht zurück. Die Kammern fungierten zu Beginn der 1950er Jahre inoffiziell wieder als Körperschaften öffentlichen Rechts.
Eine solche Funktion, insbesondere die angestrebte Berufsgerichtsbarkeit, war indes mit dem privatrechtlichen Charakter der Kammern nicht vereinbar. Deshalb strebte die Landestierärztekammer Hessen die Anerkennung als öffentlich rechtliche Organisation an. Mit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes über 'die Berufsvertretungen und über die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker' vom 18. November 1954 (GVB1. S. 266) erreichte die Landestierärztekammer ihre gesetzliche Anerkennung als Körperschaft öffentlichen Rechts. Nun war ihre regulative Macht juristisch abgesichert.
Die Aufgaben der Kammer, die in der Satzung festgelegt sind, umfassen:
1. Die Regelung der Berufsausbildung im Einvernehmen mit den Hochschulen
2. Approbationsrecht
3. Regelung der Berufsausübung
4. Tierärztliches Abrechnungswesen
5. Tierärztliche Fortbildung
6. Arbeitskreise zur Umsetzung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse in die Praxis
7. Berufsständische Gerichtsbarkeit
8. Soziale Fürsorge: Versorgungswerk der Landestierärztekammer.
Die Aufgaben der Kammer werden durch den geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen. Er legt gegenüber der Delegiertenversammlung, dem Parlament der Kammer, Rechenschaft über seine Tätigkeit ab. Die Delegiertenversammlung, gewählt durch die Mitglieder, bestimmt oder bestätigt den geschäftsführenden Vorstand.
Die Berufsgerichtsbarkeit wird von einem besonderen Gremium unter Vorsitz des geschäftsführenden Vorstands wahrgenommen.
Mit dem Gesetz vom 17.12.1954 fand die Restauration der Tierärztekammer ihren Abschluss. Die Grundstrukturen sind bis zur Gegenwart erhalten geblieben und spiegeln sich im verzeichneten Bestand wider.
Von Anfang 1946 bis Ende 1955 hatte die Landestierärztekammer ihren Sitz in Lauterbach. Nach der Zuerkennung des juristischen Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts verlegte sie ihren Sitz nach Wiesbaden, den sie bis Ende 1996 beibehielt. Seit dem 1. Januar 1997 befindet sich der Kammersitz in Niedernhausen /Ts..
Die Führungsstruktur der hessischen Landestierärztekammer erwies sich als äußerst stabil, was an den langen Amtsperioden ihrer Präsidenten sichtbar wird.
Namen der Kammerpräsidenten bis 1996 und ihre Amtszeiten:
1. Dr. Karl Ohly: 1946-31.12.1954
2. Dr. Hellmuth Schulz: 01.01.1955 - 31.12.1976
3. Dr. Gottfried Schreiber: 01.01.1977 - 31.12.1988
4. Dr. Erich Allmacher: 01. 01. 1988 - 31. 12. 1996
5. Dr. Laipner: seit 01.01.1997.

Literatur 

Dr. Helmut L. Schulz: Zum 10-jährigen Bestehen der Landestierärztekammer, Wiesbaden 1966.

Dr. Allmacher: Zum 30-jährigen Bestehen der Landestierärztekammer, Wiesbaden 1996.

Findmittel 

Findbuch von Rolf Uphoff, 1999

Online-Datenbank (Arcinsys)

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang 

9,88 lfm

Benutzung 

Nutzung nach Hessischem Archivgesetz