HHStAW Fonds 518

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Description: Fonds

Identification (short)

Title 

Regierungspräsidien als Entschädigungsbehörde

Fonds data

Custodial history 

Zugänge seit 1987 (u.a. aus Best. 650)

History of creator 

Zur Durchführung des hessischen Gesetzes über die Bildung eines Sonderfonds zum Zwecke der Wiedergutmachung vom 10. Juli 1946 wurden die bei den Regierungspräsidenten in Darmstadt, Kassel und Wiesbaden eingerichteten Hauptbetreuungsstellen für politisch, 'rassisch' und religiös Verfolgte bestimmt. Diese hatten die Anmeldung von Ansprüchen zu prüfen und zu entscheiden. Auch nach Inkrafttreten zonen- und bundesgesetzlicher Regelungen (1949 und 1953) behielten die Regierungspräsidenten diese Zuständigkeit als 'Fachbehörde', seit 1953 als 'Entschädigungsbehörde'. Zum 25. Juli 1968 erhielt der Regierungspräsident in Darmstadt die landesweite Zuständigkeit als Entschädigungsbehörde.

Includes 

Gegenstand der Entschädigungsverfahren ist die Wiedergutmachung von Schäden, die die nationalsozialistischen Gewalthaber den Verfolgten zugefügt haben: Schaden an Leben (Hinterbliebenenversorgung), Schaden an Körper und Gesundheit, Schaden an Freiheit, Schaden an Eigentum und Vermögen (sofern eine Rückerstattung entzogener Vermögensgegenstände nicht mehr in Frage kam, wie etwa bei Zerstörung oder Plünderung), Schaden im beruflichen Fortkommen sowie Berufs-, Existenz- und Versorgungsschäden.

Literature 

Herbst, Ludolf u.a. (Hg.), Wiedergutmachung in der Bundesrepublik Deutschland, München 1989.

Finding aids 

Online-Datenbank (Arcinsys)

Further information (fonds)

Extent 

2003,00 lfm (Nr. 1-99662)